Monat: August 2010

Partiarisches Darlehen

Beim partiarischen Darlehen erschöpft sich also die Mitwirkung des Darlehensgebers in der Kapitalhingabe. Bei einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung sind die Vertragspartner für den gesellschaftsrechtlichen Zweck gemeinsam verantwortlich. Bei einem partiarischen Darlehen fehlt die Verlustbeteiligung, während eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung i. d. R. auch...