CIS Hebelplan- gut oder Finger weg!

Einige unserer User haben uns auf das Produkt angesprochen. Wir kennen das Produkt seit einigen Jahren, und den Vertrieb der dieses Produkt besonders intensiv vertreibt. Grundsätzlich schließen wir uns der Beurteilung der der Zeitschrift Finanztest an.

Zitat
In seiner Ausgabe Nr. 8/2008 vom 16.07.2008 weist das Verbrauchermagazin FINANZtest darauf hin, daß bei dem sog. GenoHausFonds I von der CIS Deutschland AG insgesamt 20 Prozent des Anlegergeldes für einmalige und weitere 2,8 Prozent pro Jahr für laufende Kosten verbraucht werde. Wegen dieser hohen Kosten habe FINANZtest den GenoHausFonds I auf seine Warnliste gesetzt.

Beraterhaftung

Falls ein Anleger im Zusammenhang mit dem Erwerb einer solchen Gesellschaftsbeteiligung von seinem Anlageberater, bzw. -vermittler unvollständig oder fehlerhaft über deren allgemeine oder konkrete Besonderheiten und Risiken aufgeklärt oder beraten, bzw. arglistig getäuscht wurde, steht ihm unter Umständen gegenüber diesem, bzw. dem dahinter stehenden Beratungs- oder vermittlungsunternehmen ein im Ergebnis auf Rückabwicklung der Beteiligung gerichteter Anspruch auf Schadensersatz zu.

Ein solcher Aufklärungs- oder Beratungsfehler liegt nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 19.10.2006, Az. III ZR 122/05) bspw. dann vor, wenn der Berater oder Vermittler dem Anleger gegenüber eine solche unternehmerische Beteiligung als „sicher“ bezeichnet hat, obwohl diese tatsächlich einen mehr oder weniger spekulativen Charakter aufweist.

Dabei hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 19.06.2008, Az. III ZR 159/07) ausdrücklich klargestellt, daß auch die in einem (Emissions-) Prospekt enthaltenen Hinweise auf etwaige Chancen und Risiken einer solchen „Kapitalanlage“ kein Freibrief für den Anlageberater oder Anlagevermittler sind, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert.

Im übrigen kommt ein schadensersatzbegründender Aufklärungs- und Beratungsfehler auch dann in Betracht, wenn der Berater oder Vermittler den Anleger nicht oder unzutreffend über die wirtschaftliche Plausibilität der angebotenen Kapitalanlage, bzw. über die Bonität und Seriösität der Initiatoren und Kapitalsuchenden aufgeklärt hat (BGH, Urt. v. 11.09.2003, Az. III ZR 318/02; OLG Saarbrücken, Urt. v. 08.03.2006, Az. 5 U 257/05). Liegen dem Anlageberater oder -vermittler hierzu keine gesicherten Informationen vor, hat er im Zweifel auch darüber seinen Kunden ausdrücklich zu informieren (BGH aaO).

Eine unvollständige und damit fehlerhafte Aufklärung und Beratung im Zusammenhang mit dem Vertrieb solcher Beteiligungen hat der Bundesgerichtshof desweiteren auch dann angenommen, wenn der Anleger von seinem Berater oder Vermittler nicht darauf hingewiesen wurde, daß nur ein vergleichsweise geringer Teil der Anlegergelder überhaupt zu Investitionszwecken verwendet wird, während mit einem Großteil des Geldes sog. Weichkosten bezahlt werden (BGH, Urt. v. 21.03.2005, Az. II ZR 310/03).

Zu solchen und vergleichbaren Aufklärungs- und Beratungsfehlern sowie zu Art und Umfang der sich daraus unter Umständen ergebenden Schadensersatzansprüche geschädiger Anleger gegenüber den jeweiligen Vertriebspersonen und -organisationen existiert inzwischen eine umfangreiche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und diverser Instanzgerichte.

Quelle:RA Steinmetz & Kollegen

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