Das Kreuz mit der Kreuzfahrt

Kreuzfahrer wollen einen abwechslungsreichen Urlaub mit schwimmender Unterkunft, Vollpension, Ausflügen und Strand erleben. Doch so mancher Reisende berichtete der Verbraucherzentrale schon, was so alles schiefgehen kann – häufig sogar, bevor es richtig losgeht. „Am besten informiert man sich vorbeugend über seine Verbraucherrechte“, rät Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg und gibt im Folgenden einige Tipps. Grundsätzlich erläutert die Reiserechtsexpertin: „Da Kreuzfahrten zumeist aus See- und Landaufenthalten bestehen, ist bei Reklamationen grundsätzlich nur der mängelbehaftete Reiseabschnitt und nicht der Gesamtreisepreis zu mindern.“

Fallstrick 1: Die Kreuzfahrt wird abgesagt.
Der Veranstalter sagt wegen Überbuchung des Schiffes ab und bietet eine neue Reise an.
Tipp: Eine Überbuchung ist nach geltendem Reiserecht kein zulässiger Absagegrund. Daher haben Urlauber Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises und Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden. Das neue Reiseangebot können, müssen sie aber nicht annehmen.

Fallstrick 2: Der Veranstalter meldet Insolvenz an.
Urlauber erhalten eine Mitteilung, dass die Reise aus wirtschaftlichen Gründen abgesagt wird. Kurz danach meldet der Veranstalter Insolvenz an. Als die Urlauber den Reisesicherungsschein vorlegen und Rückzahlung des Reisepreises verlangen, verweigert der Versicherer das mit der Begründung, die Reise wäre nicht wegen, sondern vor der Insolvenz abgesagt worden.
Tipp: Nicht locker lassen. Insolvenzversicherer müssen schon bei Ausfall von Leistungen wegen Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters für bereits gezahlte Reisegelder einstehen; nicht erst bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Fallstrick 3: Die Urlauber sollen Treibstoffkosten nachzahlen.
Nach Vertragsschluss wird mitgeteilt, dass vier Euro pro Person und Nacht aufgrund gestiegener Rohölpreise nachgezahlt werden sollen.
Tipp: Dazu ist eine korrekt formulierte Preiserhöhungsklausel nötig, die Verbraucherzentralen und Rechtsanwälte prüfen. Ausgeschlossen ist jegliche Nachforderung ab dem 20. Tag vor Reiseantritt und wenn zwischen Vertragsschluss und Reisebeginn weniger als vier Monate liegen, wie bei Last-Minute-Reisen. Nach einer Erhöhung um mehr als fünf Prozent des Reisepreises kann kostenfrei storniert werden.

Fallstrick 4: Der Flug zum Kreuzfahrtschiff fällt ins Wasser.
Der Zubringer-Flug zum Hafen fällt aus oder verspätet sich, so dass man das Kreuzfahrtschiff verpasst.
Tipp: Wurde der Flug separat gebucht, bestehen gegenüber der Airline möglicherweise Ansprüche auf Entschädigung und Betreuung nach der EU¬Fluggastrechte-Verordnung. Zusätzliche Kosten der Nachreise zum Schiff muss die Airline nur bei Verschulden begleichen. Verspätet sich der Flieger innerhalb einer Pauschalreise erheblich, bestehen Mängelansprüche an den Veranstalter, der auch Kosten und Organisation der Nachreise übernehmen muss. Daneben hat der Urlauber ebenfalls Ansprüche auf Betreuungsleistungen an die Airline, die den Passagier während der Wartezeit verpflegen und gegebenenfalls Übernachtungen bereit stellen muss.

Fallstrick 5: Der Veranstalter ändert die Route.
Das Schiff kann bestimmte Häfen wegen politischer Unruhen oder Naturkatastrophen nicht anlaufen, so dass Ausflüge ausfallen.
Tipp: Solche Änderungen berechtigen zu Mängelansprüchen. Sind sie so wesentlich, dass der Charakter der Reise (Kulturreise, Bildungsreise) insgesamt zerstört wird, kann sogar ein Kündigungsrecht bestehen.

Fallstrick 6: Das Highlight der Kreuzfahrt fällt aus.
Tipp: Fällt ein im Katalog beworbenes Highlight der Reise wie die Beobachtung eines seltenen Naturereignisses aus, kann der Urlauber eine höhere Reisepreisminderung geltend machen als bei Mängeln, die den Erlebniswert der Reise insgesamt weniger beeinträchtigen.

Fallstrick 7: An Bord wird ein Service-Entgelt berechnet.
Reisende sollen laut AGB oder separater Mitteilung vor Reisebeginn ein Service-Entgelt (Trinkgeld) pro Person und Tag zahlen.
Tipp: Neben dem Reisepreis verlangte Service-Entgelte stellen unzulässige Preiserhöhungen dar. Zudem sind Trinkgelder freiwillige Leistungen, die nicht zwangsweise berechnet werden dürfen. Die Zahlung sollte verweigert werden oder nur unter Vorbehalt und letztlich freiwillig erfolgen.

Quelle:VBZ Brandenburg