Hotel bezahlen?

Als im April 2010 der isländische Vulkan Eyjafjallajökull ausbrach, bedeutete dies für viele Flugreisende eine unfreiwillige Verlängerung ihres Aufenthalts am Urlaubsort.

So konnte auch eine Türkeiurlauberin ihren für den 16. April 2010 geplanten Rückflug erst am 23. April 2010 antreten. Da die Fluggesellschaft sich nach der Annullierung des Fluges nicht um einen Übernachtungsmöglichkeit für die Urlauberin kümmerte, buchte diese auf eigene Faust eine Unterkunft. Dadurch entstanden ihr Kosten in Höhe von 250 €. Die Fluggesellschaft lehnte die Erstattung mit dem Hinweis auf höhere Gewalt ab.

Zu Unrecht, wie das Amtsgericht Hamburg (Az.: 20A C 229/10) mit Urteil vom 15.12.2010 feststellte. Nach dem eindeutigen Wortlaut der EG-Verordnung Nr. 261/ 2004 habe die Fluggesellschaft im Fall der Annullierung für eine Hotelunterbringung zu sorgen, wenn der angebotene Ersatzflug erst am nächsten Tag oder später stattfindet. Unterlässt sie dies, muss sie den Reisenden die Hotelkosten erstatten. Dass es sich bei dem Vulkanausbruch um höhere Gewalt handelt, ist für diesen Anspruch unbedeutet. Das Vorliegen höherer Gewalt befreit die Fluggesellschaft nur davon, Ausgleichszahlungen nach der EG-Verordnung zu leisten.

Quelle.VBZ Hamburg