Anlageberatung ist Vertrauenssache – mit Kompetenz, Zuverlässigkeit und Information

Mit Zuspitzung der Finanzmarktkrise im Spät-Sommer 2008 ist der finanzielle Verbraucherschutz in den Mittelpunkt des öffentlichen Interesses gerückt.

Der oft geäußerte Vorwurf lautet, Banken hätten ihren Kunden ungeeignete Produkte empfohlen und auf bestehende Risiken nicht hingewiesen. Diesem Vorwurf müssen die Banken begegnen. Denn sie wissen: Eine dauerhafte Kundenbeziehung kann nur entstehen, wenn Kunden kompetent und zuverlässig beraten werden und Informationen bekommen, die ihnen weiterhelfen.

Anlegerschutzgesetz als Meilenstein des finanziellen Verbraucherschutzes

Der Gesetzgeber hat diese Debatte aufgenommen und zu Beginn dieses Jahres das Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes („Anlegerschutzgesetz“) verabschiedet. Ab dem 1. Juli dieses Jahres sind Banken verpflichtet, ihren Kunden Produktinformationsblätter zu übergeben. Damit werden die Kunden in knapper Form über die Funktionsweise, die Chancen und Risiken sowie die Kosten eines Produktes informiert.

Eine zweite Neuerung betrifft die Qualifikation von Anlageberatern. Banken beschäftigen in der Anlageberatung Mitarbeiter, die gut ausgebildet und zuverlässig sind. Eine hohe Mitarbeiterqualifikation ist für die Qualität der Anlageberatung unerlässlich. Daher wenden Banken für die Aus- und Fortbildung ihrer Berater Jahr für Jahr dreistellige Millionenbeträge auf. Ab 2012 müssen Anlageberater und Vertriebsmitarbeiter ihre Sachkunde und Zuverlässigkeit gegenüber der Aufsicht ausdrücklich nachweisen; sie werden hierzu bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) namentlich registriert.

Gleichzeitig erfasst die BaFin Beschwerden im Zusammenhang mit der Anlageberatung. So ist die Aufsicht besser in der Lage, die Qualität der Anlageberatung zu überwachen. Kunden können sich dadurch noch stärker als bisher darauf verlassen, dass ihre Anliegen von Menschen bearbeitet werden, denen sie vertrauen können.

Angesichts der Vielzahl im Markt vorhandener Anlageprodukte treffen viele Banken bereits im Vorfeld der Beratung sinnvollerweise eine Auswahl. Soweit die Bank sich dabei auf Produkte eines bestimmten Anbieters beschränkt, werden die Banken ihre Kunden hierüber informieren.

Alle Banken geben ihren Mitarbeitern selbstverständlich Vorgaben, die bei der Anlageberatung zu berücksichtigen sind. Eine zentrale – gesetzlich definierte – Vorgabe ist etwa, dass keine Beratung mit den Belangen der Kunden kollidieren darf: Die Beratung muss anleger- und anlagegerecht sein. Derartige Vorgaben werden dokumentiert, damit sie später auch überprüft werden können.

Anlegerschutzgesetz und Selbstregulierung der Kreditwirtschaft setzen Standards
Anlegerschutz beginnt nicht erst im Gespräch mit dem Kunden. Wichtige organisatorische Prozesse im Vorfeld einer Beratung helfen, die Belange des Kunden zu berücksichtigen. In den „Leitlinien zur Stärkung des Anlegerschutzes im Retail-Geschäft“ des Bankenverbandes aus dem Jahr 2009 haben die privaten Banken aufgezeigt, welche Anstrengungen sie unternehmen, um dem Kundeninteresse gerecht zu werden.

Bevor die Banken Anlageinstrumente zum ersten Mal anbieten, prüfen sie in einem gesonderten Prozess, inwieweit diese für Privatkunden geeignet sind. Jedes Produkt kommt auf den Prüfstand; Struktur und Risiko werden geprüft und bewertet. Anschließend erfolgt eine zentrale Auswahl grundsätzlich geeigneter Produkte. Dabei wird der Marktlage und der angesprochenen Kundengruppe Rechnung getragen. Damit soll sichergestellt werden, dass der Berater nur auf solche Produkte zurückgreift, die prinzipiell für Privatkunden geeignet sind.

Gemeinsam mit den Vorgaben des Anlegerschutzgesetzes entsteht damit eine am jeweiligen Kunden ausgerichtete Auswahl, damit ihm nur das Produkt empfohlen wird, das seine Bedürfnisse erfüllt.

Die Kreditwirtschaft hat den Wunsch nach einer einfacheren Kundeninformation („Beipackzettel“) aufgegriffen und Produktinformationsblätter entwickelt. Zur Umsetzung des Anlegerschutzgesetzes hat sich die Kreditwirtschaft – über alle Sektoren hinweg – auf ein einheitliches Muster verständigt, das den Instituten zur Verwendung empfohlen wurde. Die Informationen werden damit kurz, prägnant und einfacher vergleichbar.

Sollte es dennoch zum Streit darüber kommen, ob angemessen beraten wurde, können sich die Kunden der privaten Banken an die Ombudsleute wenden – in einem für die Verbraucher einfachen und kostenfreien Verfahren, begleitet durch unabhängige Personen, die Ombudsleute. Dem Kunden bietet sich so die Möglichkeit einer außergerichtlichen Klärung. Die Entscheidung des Schlichters ist bis 5.000 Euro für die Bank bindend, nicht aber für den Kunden. Ist er mit dem Ausgang des Verfahrens nicht einverstanden, kann er immer noch ein Gericht einschalten.

All diese Maßnahmen werden allerdings nur dann zu einer gesteigerten Beratungsqualität beitragen, wenn die Kunden selbst bereit sind, sich für die eigene Vermögensplanung zu engagieren, sich Zeit zu nehmen und sich Gedanken zu machen, welche Ziele sie bei der Geldanlage verfolgen. Die Banken greifen bei der Beratung den individuellen Erfahrungs- und Kenntnishorizont des Kunden auf. Dabei bleibt für den Kunden der alte Grundsatz richtig: Kaufe nichts, was du nicht verstanden hast! Doch das Verständnis für Finanzfragen ist in der Bevölkerung unterschiedlich und nicht überall hinreichend ausgeprägt.

Gesellschaftspolitisch treten die Banken daher seit Jahren dafür ein, die ökonomische Allgemeinbildung zu steigern. Dies beginnt schon in der Schule. Aufbauend auf diesem Fundament stellen sie zudem allgemeine Information über die Funktionsweise von Anlageprodukten zur Verfügung und händigen ihren Kunden die „Basisinformationen über Vermögensanlagen in Wertpapieren“ aus. Mit Hilfe des Produktinformationsblatts werden diese allgemeinen Informationen ergänzt um Detailinformationen zu den Produkten, für die der Kunde sich konkret interessiert. An der Spitze dieser Informationspyramide steht die Anlageberatung, in der den Wünschen des Kunden Rechnung getragen werden kann.

Die privaten Banken wissen: Anlageberatung ist Vertrauenssache. Vertrauen setzt Kompetenz, Zuverlässigkeit und Information voraus. Diesem Dreiklang sind die privaten Banken verpflichtet. Der Gesetzgeber hat diesen Dreiklang für die regulierte Kreditwirtschaft durch gesetzgeberische Maßnahmen flankiert. Die Banken werden die Vorgaben pünktlich umsetzen.

Einheitlicher Standard – auch für den Grauen Kapitalmarkt?
Der Gesetzgeber hat nach der Regulierung des Wertpapiergeschäfts durch Banken bereits das nächste Vorhaben in diesem Bereich angekündigt: Im Herbst soll der sogenannte „Graue Kapitalmarkt“ folgen. Hiermit werden vor allem Initiatoren und Vermittler von Beteiligungen an geschlossenen Fonds erfasst. Das Bundeskabinett hat bereits einen entsprechenden Gesetzentwurf verabschiedet.

Im Sinne eines gleichmäßigen Anlegerschutzes sollten Vermittler von Produkten des Grauen Kapitalmarkts den gleichen Regelungen unterliegen wie Banken, die Wertpapierdienstleistungen anbieten. Entscheidend ist vor allem, dass alle Anbieter in gleicher Qualität beaufsichtigt werden. Bei der Kontrolle der Banken hat die BaFin bewiesen, dass sie Missständen konsequent und stringent begegnet. Vor diesem Hintergrund erscheint die Absicht der Bundesregierung unverständlich, wonach die örtliche Gewerbeaufsicht die freien Kapitalvermittler beaufsichtigen soll. Auf diese Weise lässt sich kein einheitliches Niveau zum Schutz der Anleger sicherstellen.

Denn nur eine hinreichend sachkundige Aufsicht gewährleistet, dass das berühmte „schwarze Schaf“ aufgespürt und belangt werden kann. Nur dann kann und darf der Kunde losgelöst vom gewählten Anbieter bei sämtlichen Finanzprodukten eine qualifizierte, zuverlässige und auf Informationen basierende Beratung erwarten.

Quelle:BdB