Inkassomafia

Nachdem die Deutsche Zentral Inkasso bereits im Juli (s. Presseinformation der Verbraucherzentrale vom 28.07.2011) für die Premium Content GmbH Forderungen einzutreiben versucht hatte, schlägt das Inkassounternehmen erneut zu.

Nun fordert sie im Auftrag ihrer Mandantin IContent GmbH ebenfalls knapp 160 Euro für eine Dienstleistung, die Verbraucher auf der Internetseite outlets.de in Anspruch genommen haben sollen. Dem neuen Schreiben ist wieder ein Urteil beigefügt, dieses Mal vom Amtsgerichts Detmold. Auch in diesem Fall heißt es, Ruhe bewahren und sich in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale beraten zu lassen.

Dass es Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Inkassounternehmens gibt, beschreibt folgende Pressemitteilung des Kammergerichts Berlin:

Am 26.01.2011 teilt die Pressestelle (PM 11/2011) der Berliner Zivilgerichte, Die Präsidentin des Kammergerichts, mit:
„Die Vorgänge um die Registrierung der Deutschen Zentral Inkasso GmbH und um den Widerruf dieser Registrierung haben erhebliches Presseinteresse ausgelöst sowie zahlreiche sonstige Anfragen zum Verfahren veranlasst.

Zum gegenwärtigen Sachstand:
Am 5. Mai 2009 ist die Deutsche Zentral Inkasso GmbH für den Bereich Inkassodienstleistungen im Rechtsdienstleistungsregister registriert worden. Mit Bescheid vom 15. September 2009 wurde die Registrierung gemäß § 14 Nr. 3 RDG* widerrufen. Gegen den Widerruf hat die Deutsche Zentral Inkasso GmbH am 24. September 2009 mit aufschiebender Wirkung Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch ist mit Bescheid vom 1. Dezember 2009 von der Präsidentin des Kammergerichts zurückgewiesen worden. Dagegen hat die Deutsche Zentral Inkasso GmbH am 8. Januar 2010 mit aufschiebender Wirkung Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht Berlin (Aktenzeichen VG 1 K 5.10) erhoben.
Einen Termin zur mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht noch nicht anberaumt.
Gesch-Nr.: IX – 7525 G 1 KG (26/09)“
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*§ 14 Nr. 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) lautet: „Die zuständige Behörde widerruft die Registrierung unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften, (…), 3. wenn begründete Tatsachen die Annahme dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs rechtfertigen; dies ist in der Regel der Fall, wenn die registrierte Person in erheblichem Umfang Rechtsdienstleistungen über die eingetragene Befugnis hinaus erbringt oder beharrlich gegen Auflagen verstößt.“

http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/kg/presse/archiv/20110126.1540.328457.html

Hinweis: Gegen diese Meldung hat die DOZ mit Fax vom 11.08.2011 Strafanzeige gegen uns gestellt. Stand: 12.08.2011

Quelle:VBZ Niedersachsen

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